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Grundsteuerreform Infos

Informationen zur Grundsteuerreform:

Ab dem 01. Januar 2025 gilt das im November 2020 verabschiedete Landesgrundsteuergesetz als Grundlage für die neu zu berechnende Grundsteuer. D.h. die Reform der Grundsteuer wird sich somit erstmals in den Grundsteuerbescheiden ab dem Jahr 2025 auswirken. Bis dahin werden die Grundsteuerbescheide auf den bisherigen gesetzlichen Grundlagen erlassen.

 

Warum eine Reform?
Die Grundsteuer basierte bisher auf den Einheitswerten. Diese wurden letztmals flächendeckend in einer Hauptfeststellung zum 01.01.1964 nach den Wertverhältnissen zu diesem Zeitpunkt ermittelt. Während sich die Wertverhältnisse seither sehr unterschiedlich entwickelt haben, blieben die Einheitswerte unverändert. Mit Urteil vom 10. April 2018 erklärte das Bundesverfassungsgericht deshalb die Verwendung der Einheitswerte von 1964 als Basis für die Grundsteuer für verfassungswidrig und verpflichtete den Bundesgesetzgeber, die Grundsteuer bis Ende 2019 neu zu regeln. Für die Neuberechnung mussten die Grundstücke in Deutschland neu bewertet werden. Ab 2025 muss die Grundsteuer auf Grundlage neu ermittelter Werte erhoben werden.

Neben dem eigentlichen Grundsteuerreformgesetz war auch eine Grundgesetzänderung Teil des Reformpakets. Der geänderte Artikel 105 Abs. 2 des Grundgesetzes ermächtigt die Länder nun, vom Grundsteuerrecht des Bundes (Bundesmodell) abzuweichen. Von dieser Länderöffnungsklausel haben mehrere Bundesländer Gebrauch gemacht. Zu ihnen gehört auch das Land Baden-Württemberg, wo der Landtag am 4. November 2020 das Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) beschlossen hat.

Während das LGrStG bei der Bewertung und Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) das Bundesmodell übernommen hat, wurde für das Grundvermögen (Grundsteuer B) mit dem modifizierten Bodenwertmodell ein eigener Weg gewählt. Bei diesem Modell wird die Grundstücksfläche mit dem vom Gutachterausschuss auf den 01. Januar 2022 festgestellten Bodenrichtwert multipliziert (siehe „Zusammensetzung Grundsteuer“). Damit ist das Land Baden-Württemberg das einzige Bundesland, in dem die Bebauung eines Grundstücks auf der Ebene der Bewertung unberücksichtigt bleibt.

 

Was ist der Unterschied zwischen Grundsteuer A und B?

Grundsteuer A bezieht sich auf Land- und Forstwirtschaftliche Grundstücke (Agrar).

Grundsteuer B ist das Grundvermögen, also bebaute und bebaubare Grundstücke.

Wohnbebauungen der landwirtschaftlichen Höfe wurden im Zuge der Reform aus dem landwirtschaftlichen Vermögen herausgenommen und in die Grundsteuer B übernommen.

 

Wie setzt sich meine Grundsteuer zusammen?

Für Grundsteuer B

Bodenrichtwert x Grundstücksfläche = Grundsteuerwert

Beide Werte mussten in der Grundsteuerwerterklärung angegeben werden. Der Bodenrichtwert ist eine Kennzahl, die sich auf die Lage des Grundstücks bezieht. Diese Werte wurden vom Gutachterausschuss festgelegt und sind online über Boris-BW ersichtlich.

Grundsteuerwert x Steuermesszahl = Messbetrag

Der berechnete Grundsteuerwert wird mit der Steuermesszahl multipliziert. Diese beträgt normalerweise 0,0013 (1,3 v. T.). Grundstücke mit überwiegender Wohnbebauung erhalten 30 % Nachlass und werden somit mit einer Steuermesszahl von 0,00091 (0,91 v. T.) multipliziert.

Diese Berechnungen werden alle vom Finanzamt erstellt, daher hat die Gemeinde keinen Einfluss darauf. Die einzige Zahl auf die die Gemeinde Einfluss hat, ist der Hebesatz für den letzten Schritt der Berechnung der Grundsteuer:

Messbetrag x Hebesatz = Grundsteuer

Der vom Finanzamt ermittelte Messbetrag wird mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert. Der Hebesatz ist ein einheitlicher Wert, der für das gesamte Gemeindegebiet gilt. Bei der Gemeinde Mietingen wurde dieser vom Gemeinderat in der Sitzung vom 02.12.2024 wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer A: 320 %

Grundsteuer B: 300 %

 

Für was steht „Aufkommensneutralität“?

Die Landesregierung appellierte an die Kommunen, im Zuge der neuen Systematik des Landesgrundsteuergesetzes keine Mehreinnahmen gegenüber dem bisherigen Grundsteueraufkommen anzustreben (sog. Aufkommensneutralität). Vereinfacht gesagt bedeutet dies, dass die Summe aller neuen Grundsteuerbescheide nicht über dem bisherigen Betrag liegen soll. Dies ist aber keine Verpflichtung für die Gemeinden. Wie in jedem Jahr orientiert sich das angestrebte Grundsteueraufkommen an der wirtschaftlichen Lage der Kommune, dem Finanzbedarf und an diversen Maßgaben des Haushaltsausgleichs. Falls im Hinblick auf die Einnahmegenerierung der Kommune erforderlich, können die Gemeinden die Höhe der Hebesätze anpassen.
Der Gemeinderat der Gemeinde Mietingen hat in der GR-Sitzung vom 02.12.2024 beschlossen, die bisherigen Hebesätze beizubehalten und verzichtet damit auf eine Erhöhung der Hebesätze. Aufgrund der veränderten Systematik der Ermittlungsgrundlagen ist dennoch mit deutlichen Lastenverschiebungen zu rechnen. Dies ist eine zwangsläufige Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und der deshalb notwendigen Grundsteuerreform sowie der Ausgestaltung des LGrStG. Voraussichtlich werden Eigentümer und Mieter im Geschosswohnungsbau entlastet, während z.B. für Einfamilienhäuser auf großen Grundstücken höhere Grundsteuerbeträge anfallen. Auch unbebaute Grundstücke und Grundstücke mit Altbebauung im Ortskern dürften ebenfalls eine höhere Steuerbelastung zu erwarten haben. Auf diesen Sachverhalt hat die Gemeinde jedoch keinen Einfluss.
 
Wie ist der aktuelle Stand bei der Gemeinde?
In der Grundsteuer B haben wir inzwischen etwa 97 % der Messbescheide erhalten. Bei der Grundsteuer A sind es etwa 76 %. Einige Fälle müssen noch manuell bearbeitet werden. Hierbei musste die Gemeinde auf wichtige Updates im Veranlagungsprogramm und das Einspielen der fehlenden Fälle vom Finanzamt warten. Vorgesehen ist, dass die vorhandenen Daten bis Mitte Dezember eingepflegt werden und die Bescheide Mitte Januar verschickt werden können.
 
Wurde Widerspruch gegen den Messbescheid beim Finanzamt eingelegt? Welche Auswirkungen hat das?
Keine. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, das Verfahren wird normal weitergeführt, bis über den Widerspruch entschieden wurde. Sie erhalten trotzdem einen Grundsteuerbescheid von der Gemeinde und müssen die Grundsteuer bezahlen.
 
Was mache ich, wenn ich Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde einlegen möchte?
Der Grundsteuerbescheid der Gemeinde ist lediglich ein Folgebescheid des Grundsteuermessbescheides und des Grundsteuerwertbescheides des Finanzamtes. Ein Einspruch war nur gegen den Grundlagenbescheid des Finanzamtes möglich. Die Frist hierfür lag bei 4 Wochen nach Bekanntgabe. Diese ist in den allermeisten Fällen vermutlich schon abgelaufen.
Bei der Gemeinde kann nur Widerspruch gegen den Hebesatz eingelegt werden. Dieser wurde allerdings vom Gemeinderat rechtskräftig beschlossen. Ein Widerspruch hat hier keine Aussicht auf Erfolg.
 
Es ist Ende Januar und ich habe noch keinen Grundsteuerbescheid erhalten. Was mache ich nun?
Wenn Sie bisher auch noch keinen Grundsteuermessbescheid und keinen Grundsteuerwertbescheid vom Finanzamt erhalten haben, liegt ihr Fall sehr wahrscheinlich noch beim Finanzamt in Bearbeitung. Bitte melden Sie sich dort. Wenn Sie Wert- und Messbescheid bereits erhalten haben, liegt ihr Fall möglicherweise bei uns in der Gemeinde. Schreiben Sie in diesem Fall bitte eine kurze Mail an grundsteuer(@)mietingen.de.
 
Ich war bisher Jahreszahler. Ändert sich was für mich?
Nein. Die Anträge auf Jahreszahlung werden automatisch ins neue Recht übernommen. Wenn sie die Jahreszahlung nicht mehr wollen oder neu auf Jahreszahlung wechseln wollen, teilen Sie uns dies bitte per Mail (grundsteuer(@)mietingen.de) mit. Anders sieht es bei Jahreszahlung aufgrund der Kleinbetragsregelung aus. Steuerbeträge bis 15 € werden einmal Jährlich (15.08.) fällig und bis 30 € zweimal Jährlich (15.02. + 15.08.). Ändert sich der Steuerwert, kann es sein, dass Sie aus dieser Regelung herausfallen oder neu darunterfallen.
 
Ich habe Einzugsverfahren über ein Sepa-Mandat hinterlegt. Ändert sich hier was?
Nein. Die Sepa-Mandate werden ganz normal übernommen. Bitte schauen Sie trotzdem nochmal, ob das Sepa auf Ihrem Bescheid angegeben ist. Bei Änderungen z.B. beim Eigentümer oder der Steuerart kann es sein, dass das Sepa-Mandat erneuert werden muss. Bitte schauen Sie insbesondere bei Aufteilungen der Grundstücke nochmal genau, ob das Sepa-Mandat bei allen Objekten aktiv ist.


Stand: 04.12.2024
 

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