Amtliche Bekanntmachung
Auslegung der Planunterlagen zum Antrag auf wasserrechtliche Planfeststellung des
Landes Baden-Württemberg zur Ausführung von Hochwasserschutzmaßnahmen an der Riß bei Schemmerberg, Gemeinde Schemmerhofen
Das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Tübingen, Referat 53.1, Landesbetrieb Gewässer, plant die Herstellung von Hochwasserschutzmaßnahmen bei Schemmerberg, Teilort der Gemeinde Schemmerhofen. Durch die geplanten Maßnahmen soll von Schemmerberg die bebaute Ortslage im Bereich der Rißinsel, die Bebauung östlich des Bahndammes, das Gewerbegebiet und die Sportanlagen von Schemmerberg vor Überschwemmungen infolge eines 100-jährlichen Hochwasserereignisses der Riß geschützt werden.
Die Schutzmaßnahmen beruhen auf dem Prinzip der Hochwasserlenkung und Umleitung um die Ortslage Schemmerberg herum. Durch die Erstellung eines Erddammes entlang des bisher überfluteten Gewerbegebietes wird dieses in Zukunft vor oberflächlichen Überflutungen infolge eines 100-jährlichen Rißhochwassers geschützt. Zusätzlich wird der bestehende Uferweg bis zum Bahndamm um bis zu 50 cm angehoben, damit es dort zu keinen Ausuferungen der Riß in die Bebauung östlich des Bahndammes mehr kommt. Südlich der Bebauung wird auf einer Länge von ca. 250 m das Rißufer um 20 – 40 cm abgesenkt, damit hier das ursprünglich weiter nördlich in die Bebauung ausufernde Wasser ausgeleitet und um die Ortslage herumgeleitet wird.
Ein Durchlass unter der Kreisstraße, sowie die dran anschließende Flutmulde sorgen dafür, dass das oberhalb der Ortslage in die Fläche ausufernde Hochwasser über diese Bauwerke im Hochwasserfall um die Ortslage herumgeleitet und Richtung Norden in die Talaue und die dort schon bestehenden Überschwemmungsflächen fließt.
Durch die Ausführung der geplanten Maßnahmen werden Grundstücke dauerhaft durch Bauwerke, Wege, den Hochwasserschutzdeich oder die Flutmulde in Anspruch genommen. Darüber hinaus werden Grundstücke bauzeitlich zum Beispiel für die Errichtung von Baustraßen, Bodenzwischenlagern oder Baustelleneinrichtungsflächen genutzt. Die für die Baumaßnahme dauerhaft bzw. bauzeitlich in Anspruch genommenen Grundstücke können dem Lageplan Flächeninanspruchnahme (Anlage 3) entnommen werden.
Infolge der Hochwasserschutzmaßnahmen kommt es zu Veränderungen und Verschiebungen der Überflutungssituation auf Grundstücken der Gemeinde Schemmerhofen, Gemarkung Schemmerberg, der Stadt Laupheim, Gemarkung Baustetten, Gemarkung Laupheim, Gemarkung Obersulmetingen und der Gemeinde Mietingen, Gemarkung Baltringen. Die Veränderungen sind in den Differenzenkarten dargestellt. Den Differenzenkarten ist zu entnehmen, welche Flächen infolge der geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen in Zukunft trockenfallen, weniger überflutet werden, mehr überflutet werden oder erstmalig überflutet werden.
Auf die Differenzenkarten der Wasserspiegellagen zwischen Ist- und Vorzugsvariante bei
- zehnjährlichen Hochwasserereignissen (HQ 10) Anlagen 27.31, 27.32, 27.33
- fünfzigjährlichen Hochwasserereignissen (HQ 50) Anlagen 27.34, 27.35, 27.36
- hundertjährlichen Hochwasserereignissen (HQ 100) Anlagen 27.37, 27.38, 27.39
- hundertjährlichen Hochwasserereignissen + Klimazuschlag (HQ 100-Klima) Anlagen 27.40, 27.41, 27.42
wird besonders hingewiesen.
Der Grundstücksliste, Anlage 27.43 sind die Grundstücke zu entnehmen, welche nach Umsetzung der Hochwasserschutzmaßnahmen bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis (HQ 100) mit mehr als 100 m² neu überflutet, höher überflutet oder hochwasserfrei sein werden.
Das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Tübingen, Referat 53.1, Landesbetrieb Gewässer, hat beim Landratsamt Biberach einen Antrag auf wasserrechtliche Planfeststellung zur Herstellung der Hochwasserschutzmaßnahmen an der Riß bei Schemmerberg nach § 68 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) eingereicht.
Nach § 70 Abs. 1 WHG in Verbindung mit § 73 Abs. 2 und § 27b Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) werden sämtliche Planunterlagen in der Zeit vom 05.05.2025 bis 04.06.2025 je einschließlich auf folgender Internetseite, Homepage des Landratsamtes Biberach, Wasserwirtschaftsamt
www.biberach.de/wasserwirtschaftsamt/oeffentliche-verfahren
zur Einsichtnahme zugänglich gemacht. Weiter sind die Unterlagen in dem genannten Zeitraum über die Homepage der Gemeinde Schemmerhofen (https://www.schemmerhofen.de), über die Homepage der Stadt Laupheim (https://www.laupheim.de) und über die Homepage der Gemeinde Mietingen (https://www.mietingen.de) abrufbar.
Zusätzlich liegen die Planunterlagen in der Zeit vom 05.05.2025 bis 04.06.2025 je einschließlich beim Bürgermeisteramt Schemmerhofen, Hauptstraße 25, Büro 2.8 in 88433 Schemmerhofen während den üblichen Öffnungszeiten zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zum 18.06.2025 schriftlich oder zur Niederschrift
beim Landratsamt Biberach, Wasserwirtschaftsamt, Rollinstraße 17, Büro G2.02, 88400 Biberach oder
beim Bürgermeisteramt Schemmerhofen, Hauptstraße 25, Büro 2.8 in 88433 Schemmerhofen oder
beim Bürgermeisteramt Mietingen, Kirchstraße 4, Büro 1.12 in 88487 Mietingen oder
bei der Stadtverwaltung Laupheim, Marktplatz 1, Amt für Stadtentwicklung, Büro 308 in 88471 Laupheim
Einwendungen gegen den Plan erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Für eine wirksame Äußerung muss der vollständige Name und die vollständige, zustellungsfähige Adresse angegeben werden.
Mit dieser Bekanntmachung werden anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigungen auf die Möglichkeit zur Stellungnahme oder Erhebung von Einwendungen innerhalb der genannten Äußerungsfrist hingewiesen, soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt werden.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden rechtzeitig erhobene Einwendungen und abgegebene Stellungnahmen mit dem Träger des Vorhabens erörtert. Ort und Zeit des Erörterungstermins werden mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben oder die fristgerecht Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Entscheidungen zuzustellen sind. Nehmen Beteiligte an dem Erörterungstermin nicht teil, kann auch ohne sie verhandelt werden.
Bürgermeisteramt Schemmerhofen
Stadtverwaltung Laupheim
Bürgermeisteramt Mietingen