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Neues Gaststättenrecht ab 01.01.2026 – wichtige Hinweise für Vereine und Veranstalter

Seit dem 01.01.2026 gilt das neue Gaststättenrecht. Für ein vorübergehendes Gaststättengewerbe (z. B. Bewirtung bei Festen, Veranstaltungen oder Vereinsveranstaltungen) ist keine Gestattung mehr erforderlich.

Stattdessen besteht gemäß § 2 Abs. 2 Landesgaststättengesetz (LGastG) lediglich eine Anzeigepflicht.

Was ist zu tun?

  • Für jede Veranstaltung mit Abgabe von Speisen oder Getränken ist das entsprechende Anzeigeformular auszufüllen und bei der Gemeinde einzureichen.
  • Die Anzeige muss spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung bei der Gemeinde eingehen (zwingende Frist).

Aufgaben der Gemeinde

  • Die Gemeinde nimmt die Anzeigen entgegen,
  • bewahrt diese im Original auf und
  • leitet sie an die zuständigen Behörden weiter.

Wichtige Hinweise

  • Vereine und sonstige Veranstalter sind ab dem 01.01.2026 verpflichtet, ihre Veranstaltungen anzuzeigen, sofern ein entsprechender Anlass besteht.
  • Für Sperrzeitverkürzungen, Sondernutzungsgenehmigungen u. Ä. bleibt die Gemeinde weiterhin zuständig.
  • Die gesamte Verantwortung für die Durchführung der Veranstaltung liegt beim Veranstalter, da durch die Gemeinde keine Auflagen mehr erteilt werden.
  • Bei größeren Veranstaltungen kann das Landratsamt weiterhin einen Auflagenbescheid erlassen.

Die Gemeinde weist ihre Vereine und Veranstalter ausdrücklich darauf hin, dass die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung künftig vollständig bei ihnen liegt.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Gemeindeverwaltung.

Anzeige nach §2 Abs. 2 LGastG.pdf

Merkblätter für Veranstalter von Vereins- und Straßenfesten
Trinkwasser
Lebensmittelhygiene

Weitere Informationen

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