Gemeinde Mietingen

Seitenbereiche

Navigation

An-, Ab- und Ummeldung

Ihre Ansprechpartner im Rathaus:

Rathaus Mietingen
Frau Wieland

Tel.: 07392 9720-28
Fax: 07392 9720-30
E-Mail schreiben

OV Baltringen
Frau Einzmann

Tel.: 07356 2321
Fax: 07356 928488
E-Mail schreiben

OV Walpertshofen
Frau Einzmann

Tel.: 07353 3446
Fax: 07353 3446
E-Mail schreiben

Infoblatt Datenschutz

Anmeldung beim Zuzug in die Gemeinde Mietingen

Für die Anmeldung benötigen Sie:

  • Ihren Personalausweis und/oder Reisepass
  • die Wohnungsgeberbestätigung

Innerhalb zwei Wochen nach dem Umzug müssen Sie sich persönlich bei der Einwohnermeldestelle oder den zuständigen Ortsverwaltungen anmelden. Die erforderlichen Vordrucke erhalten Sie dort.

Für die Anmeldung einer Zweitwohnung ist das gleiche Formular, wie für die Anmeldung einer Hauptwohnung zu verwenden.

Ummeldung beim Umzug innerhalb der Gemeinde

Sie wollen nur innerhalb der Gemeinde Mietingen umziehen? Auch dann müssen Sie dies persönlich innerhalb zwei Wochen der Einwohnermeldestelle oder den zuständigen Ortsverwaltungen mitteilen.

Für die Ummeldung benötigen Sie:

  • Ihren Personalausweis und/oder Reisepass
  • die Wohnungsgeberbestätigung

Abmeldung eines Zweitwohnsitzes oder ins Ausland

Wenn Sie in der Gemeinde Mietingen einen Zweitwohnsitz gemeldet haben, müssen Sie diesen innerhalb von zwei Wochen nach Wegzug bei Ihrer Hauptwohnsitzgemeinde abmelden.

Falls Sie Ihren Hauptwohnsitz ins Ausland verlegen, müssen Sie sich ebenfalls innerhalb zwei Wochen abmelden.

Für die Abmeldung benötigen Sie:

  • Ihren Personalausweis oder Reisepass
  • die Wohnungsgeberbestätigung

Wiedereinführung der Wohnungsgeberbestätigung zum 1. November 2015

Mit dem neuen Bundesmeldegesetz wird das im Jahr 2002 eingeführte Meldegesetz abgelöst und die Wohnungsgeberbestätigung wieder eingeführt. Hintergrund davon ist, dass Scheinmeldungen verhindert werden sollen. Bitte beachten Sie, dass die Vorlage des Mietvertrages nicht ausreicht!

Wer ist Vermieter/Wohnungsgeber?
Jeder, der einem anderen Wohnraum zur Verfügung stellt/zur tatsächlichen Benutzung überlässt. Das können Eigentümer, Wohnungsbaugesellschaften, Wohnungsverwaltungen, Heimleitungen oder Untermieter, die jemanden in ihre Wohnung aufnehmen, sein.

Was ändert sich für mich als Vermieter/Wohnungsgeber?
Bisher musste nur das Beziehen einer neuen Wohnung innerhalb einer Woche nach dem erfolgten Bezug von der meldepflichtigen Person bei der Meldebehörde gemeldet werden. Nach §19 des Bundesmeldegesetzes hat die meldepflichtige Person ab dem 1. November zwei Wochen dafür Zeit. Sie muss aber auch die Wohnungsgeberbestätigung bei der Meldebehörde vorlegen. Sie als Vermieter/Wohnungsgeber müssen dafür innerhalb von zwei Wochen das Bestätigungsformular des Ein- oder Auszugs ausfüllen und aushändigen. Diese Regelung gilt für jeden Einzug und in einigen Fällen auch beim Auszug (z.B. Wegzug ins Ausland, ersatzlose Aufgabe einer Nebenwohnung).

Welche Daten muss die Wohnungsgeberbestätigung enthalten?
1. Name und Anschrift des Vermieters
2. Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
3. Die Anschrift der Wohnung (mit konkreter Bezeichnung z.B. 3.OG links oder Wohnung Nr. 12)
4. Die Namen der meldepflichtigen Personen
5. Wenn der Wohnungsgeber nicht selber Eigentümer ist, werden die Namen und die Anschrift des Eigentümers ebenfalls erfasst.

Was passiert, wenn ich der Mitwirkungspflicht nicht nachkomme?
Wenn Sie Ihrer Pflicht nicht nachkommen, dann handeln Sie ordnungswidrig. Das bedeutet, dass seitens der Meldebehörde ein Bußgeld verhängt werden kann.

Den Vordruck erhalten Sie auf dem Rathaus Mietingen und den Ortsverwaltungen Baltringen und Walpertshofen. Ebenso kann das Formular unter Rathausformulare heruntergeladen werden.

Wohnungsgeberbestätigung

Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten anlässlich eines Umzugs eines minderjährigen Kindes

Weitere Informationen

Mietingen erleben

In der Gemeinde können Sie so einiges erleben! Deshalb ist unser Veranstaltungskalender stets auf dem neuesten Stand.

Weiter zum Veranstaltungskalender

Service BW

Das Internetportal des Landes Baden-Württemberg bietet den Bürgern Informationen zu über 2000 Stichworten sowie insgesamt über 850 Texten zu unterschiedlichen Lebenslagen, Verwaltungsdienstleistungen und Verfahren.

Weiter zur Homepage